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Allgemeine Bedingungen für den Mietomnibusverkehr der Firma Krein-Reisen, Teutoburger Str. 236, 46119 Oberhausen
1. Angebot und Vertragsabschluss
- Unsere Angebote sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend.
- Bei Angeboten mit Stundenverrechnungssätzen gilt grundsätzlich ab/bis Betriebshof Krein Reisen Oberhausen.
- Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich erteilen.
- Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form angegebenen Bestätigung des Auftrages durch uns zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme erklärt.
2. Leistungsinhalt
- Für den Umfang der vertraglichen Leistung sind die Angaben in der Bestätigung des Auftrages maßgebend. Ziff. 1. c. und Ziff. 3 bleiben unberührt.
- Die Leistung umfasst in dem durch die Bestätigung des Auftrages vorgegebenen Rahmen die Bereitstellung eines Fahrzeuges der vereinbarten Art mit Fahrer und die Durchführung der Beförderung; In Ausnahmefällen können entgegen des bestellten Fahrzeuges auch mehrere kleinere bzw. größere Fahrzeuge eingesetzt werden. Es können auch Fahrzeuge befreundeter Unternehmen zum Einsatz kommen, die den Standards unserer Fahrzeuge entsprechen. Die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.
- Die vereinbarte Leistung umfasst nicht:
- die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt,
- die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen,
- die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeuges zurücklässt,
- die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen,
- die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen Regelungen, soweit sie insbesondere in Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften enthalten sind und die Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenden Verpflichtungen. Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde
Treten Beschädigungen an unserem Leistungsinhalt auf, insbesondere an den von uns eingesetzten Fahrzeugen, die vom Besteller bzw. von seinen Mitreisenden verursacht wurden, so haftet uns gegenüber grundsätzlich der Besteller und nicht der einzelne Mitreisende. Wir empfehlen dem Besteller eine entsprechende Versicherung abzuschliessen.
3. Leistungsänderungen
- Leistungsänderungen durch uns, die nach Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind zugelassen, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, von uns nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind. Das Busunternehmen hat dem Besteller Änderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.
- Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit unserer Zustimmung möglich. Sie bedürfen der Schriftform oder der elektronischen Form, es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart.
4. Preise und Zahlungen
- Es gilt der bei Vertragsschluss vereinbarte Mietpreis.
- Alle Nebenkosten (z.B. Straßen und Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/die Fahrer) sind im Mietpreis enthalten, es sei denn, es wurde etwas abweichendes vereinbart.
- Mehrkosten aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen werden zusätzlich berechnet.
- Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigung oder Verunreinigungen entstehen, bleiben unberührt.
- Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug binnen 7 Tagen fällig, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde.
- Bei übermäßiger Verschmutzung des Busses behalten wir uns vor, Reinigungsgebühren zwischen € 25,00 und € 50,00 zu erheben.
5. Rücktritt und Kündigung durch den Besteller
Rücktritt: Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, haben wir, wenn der Rücktritt nicht auf einen Umstand beruht, den wir zu vertreten haben, anstelle des Anspruches auf den vereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes, der von uns ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielter Erlöse. Wir können Entschädigungsansprüche wie folgt pauschalieren: Bei einem Rücktritt
- bis 30 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 10 %,
- ab 20 bis 11 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 25 %,
- ab 10 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 50 % des vereinbarten Mietpreises, wenn der Besteller nicht nachweist, dass uns ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen durch uns zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind. Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.
Kündigung: Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt notwendig, die für den Besteller erheblich und nicht zumutbar sind, dann ist er - unbeschadet weiterer Ansprüche - berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesem Fall sind wir verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers hin, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen.
Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werden den Leistungen auf einen Umstand beruhen, den wir nicht zu vertreten haben.
Kündigt der Besteller den Vertrag, steht uns eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
6. Rücktritt und Kündigung durch uns
Rücktritt: Wir können vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.
Kündigung: Wir können nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt, oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z.B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von uns nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen, oder durch den Besteller erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund einer Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art sind wir auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen.
Kündigen wir den Vertrag, steht uns eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
7. Haftung
- Wir haften im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.
- Wir haften nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt sowie den in Ziff. 6 b. aa. genannten Störungen.
- Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.
8. Beschränkung der Haftung
- Unsere Haftung bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen wegen Sachschäden ist auf den dreifachen Mietpreis beschränkt, die Haftung je betroffenem Fahrgast ist begrenzt auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis. Werden Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht, wird je betroffenem Fahrgast bei Sachschäden bis 4.000,00 € gehaftet. Übersteigt der auf den einzelnen Fahrgast bezogene Anteil am dreifachen Mietpreis diese Beträge, ist die Haftung auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis begrenzt.
- § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je beförderte Person 1.000,00 € übersteigt.
- Die in a. und b. genannten Begrenzungen haben keine Gültigkeit, wenn der zu beurteilende Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
- Wir haften nicht für Schäden, soweit diese ausschließlich auf einem schuldhaften Verhalten des Bestellers oder eines seiner Fahrgäste beruhen.
- Der Besteller stellt uns und alle von uns in die Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen von allen Ansprüchen frei, die auf einem der unter 2. umschriebenen Sachverhalte beruhen.
9. Gepäck und sonstige Sachen
- Gepäck im normalen Umfang und - nach Absprache - sonstige Sachen werden mitbefördert.
- Für Schäden, die durch vom Besteller oder seinen Fahrgästen mitgeführten Sachen verursacht werden, haftet der Besteller, wenn sie auf Umständen beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind. Ihr Reisegepäck ist in unseren Omnibussen mit bis zu 1.500,- € versichert, sofern die gesetzliche Regelung nicht darüber liegt.
10. Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste
- Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten.
- Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für uns unzumutbar ist. Rücktrittsansprüche des Bestellers uns gegenüber bestehen in diesen Fällen nicht.
- Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal, und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an uns zu richten.
- Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.
11. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort: Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen ausschließich unserer Firmensitz.
Gerichtsstand
- Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand unser Firmensitz.
- Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Zustandekommen des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand ebenfalls unserer Firmensitz.
- Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.
12. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
Vermieter: Krein-Reisen Teutoburger Str. 236 46119 Oberhausen Tel.: 0208 / 60 60 02 oder 960 11 30 Stand: Dezember 2006
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